Offene Handelsgesellschaft in Bulgarien

 

Begriff

Die Offene Handelsgesellschaft in Bulgarien (bulg. Събирателно дружество, kurz: "с-ие") ist eine Gesellschaft, die von zwei oder mehreren Personen gegründet wird und die ein gewerbliches Unternehmen ausüben, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gemäß dem Art. 76 bulgarische Handelsgesetz (bulg. Търговски закон, kurz: „ТР“) übernehmen die Gesellschafter die volle Verantwortung für das Unternehmen durch ihre unbeschränkte Haftung.

 

Firma der Gesellschaft

Die Firma der OHG muss die Nachnamen oder die Firma eines oder mehrerer Gesellschaftern und die Bezeichnung „Събирателно дружество“ oder die allgemeinverständliche Abkürzung "с-ие" umfassen.

 

Gesellschaftsvertrag

Nach Art. 78 BHG muss der Gesellschaftsvertrag mit einer notariellen Beurkundung geschlossen werden.

 

Der konstitutive Inhalt des Gesellschaftsvertrags beinhaltet:

  1. Der Name und der Wohnort, bzw. die Firma, der Sitz und der eigentlicher Identifikationskode (EIK), sowie die Adresse der Gesellschaftern;
  2. Die Firma, der Sitz, die Geschäftsführungsadresse und der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft;
  3. Die Art und die Höhe der Beiträge der einzelnen Partner und deren Beurteilung;
  4. Wie werden die Gewinne und die Verluste zwischen den Partnern verteilt;
  5. Die Geschäftsführungsweise und die Vertretung.

 

Eintragung der Gesellschaft in das bulgarische Handelsregister (BHR)

Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird von allen Gesellschaftern unterzeichnet und es wird der Gesellschaftsvertrag beigefügt. Im Handelsregister müssen die Daten von Punkt 1, 2 und 5 eingetragen werden.

 

Gebühren für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in Bulgarien

-        Eintragung einer neuen OHG: 130 BGN;

-        Eintragung einer neuen OHG in elektronischer Form: 60 BGN.

 

Innere Beziehungen zwischen den Gesellschaftern

Die Beziehungen zwischen den Partnern sind mit dem Gesellschaftsvertrag zu regeln. Aber dieser muss sich an die Vorschrift des Art. 87 BHG halten. Wenn der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit beschlossen werden müssen, so hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Beschlüsse werden im Protokollbuch eingetragen.

 

Auflösung der Gesellschaft

Die gesetzlichen Beendigungsgründe sind in Art. 93 BGH vorgesehen.

Die relevante Beendigungsgründe sind folgende:

  1. mit dem Ablauf der vereinbarten Frist oder in anderen vorgesehnten im Vertrag Fällen;
  2. mit der Zustimmung den Gesellschaftern;
  3. die Insolvenz der Offene Handelsgesellschaft;
  4. wenn etwas anderes nicht vereinbart ist - mit dem Tod oder mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit eines Gesellschafters oder mit der Beendigung eines Gesellschafters - juristische Person;
  5. mit einem Antrag des Insolvenzverwalters, wenn einer der Gesellschaftern in Insolvenz fällt;
  6. mit der Kündigung eines Gesellschafters;
  7. mit einem Beschluss des Gerichts in den vom Gesetz vorgesehnte Fällen.